Während das OLG Düsseldorf mehrfach eine markenmäßige Benutzung verneint hatte, schloss sich das Hamburger Gericht den Rechtsauffassungen insbesondere der Oberlandesgerichte München und Karlsruhe an.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es unerheblich sei, ob ein Nutzer der Internet Seite den HTML Code lesen könne. Ausreichend für eine kennzeichenmäßige Benutzung sei, dass Suchmaschinen diese Markierungen lesen können, damit ein Nutzer über die ?Trefferliste? auf die entsprechenden Seiten gelangt.
In der Rechtsprechung zeichnet sich immer mehr der Trend ab, die dargestellte Verwendung als rechtswidrig anzusehen. Auch wenn der Bundesgerichtshof diese Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden hat, muss für die Praxis davon ausgegangen werden, dass weitere Gerichte eine Verletzung bejahen werden.
Bei Verletzungshandlungen im Internet gilt der fliegende Gerichtsstand. Der Kläger kann sich ein Gericht aussuchen, das seine Rechtsauffassung stützt. Das LG Essen sieht bei Verwendung von Meta Tags ohne sachlichen Bezug einen Wettbewerbsverstoß. (Az.: 44 0 166/03) . (Quelle Internetworld)
Fazit: Das beste Verfahren für Suchmaschinen Optimierung ist nach wie vor, die Verwendung von Keywords, die wirklich auch in Verbindung mit den jeweiligen Inhalten stehen. Dann kann man auf Meta-Tags mit Markenamen ohnehin verzichten.
Wenn ein Apotheker den Begriff "HEXAL" in einem Text verwendet, der ein Produkt oder Service des Herstellers beschreibt, dann fügt dieser der Firma Hexal keinen Schaden zu, sollte die Seite im Ranking vor dem Hersteller auftauchen. Denn immerhin, leben die Hersteller von den Verkäufen durch die Apotheken.
Nach einer Weile wird die Apothekenseite im Ranking wieder abrutschen, denn in der Regel aktualisieren große Unternehmen Ihre Seiten viel häufiger und bieten auch viel mehr Inhalte.